Satzung des Vereins
Bielefelder Nahost-Initiative e.V.

  • Zweck des Vereins ist die Förderung des Friedensprozesses im Nahen Osten, insbesondere Israel und Palästina. Dabei soll Bielefeld eine Begegnungsstätte für Menschen aus den beteiligten Staaten und Gebieten sein. Neben der schon bestehenden Städtepartnerschaft zur israelischen Stadt Nahariya wird eine weitere Partnerschaft mit einer noch auszuwählenden palästinensischen Stadt angestrebt. Der Verein möchte mit der Bielefelder Nahost-Initiative einen Beitrag dazu leisten, auf dem Weg zur Versöhnung zwischen Israelis und Palästinensern einige Steine aus dem Weg zu räumen.

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden.

  • Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  • Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Der Verein führt den Namen

    „Bielefelder Nahost-Initiative e.V.“

     

  • und hat seinen Sitz in Bielefeld. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

  • Der Name wird nach Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ (e.V.)

  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person oder jede Personenvereinigung werden.

  • Mitglied kann werden, der im Rahmen der Vereinstätigkeit ausschließlich den Vereinszweck nach § 1 fördert und verfolgt.
  • Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die an den Vorstand zu richten ist. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist der Antrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben.

  • Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme des Mitgliedes nach freiem Ermessen. Bei einem ablehnenden Bescheid ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch deren Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung, ansonsten durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Bei nicht voll Geschäftsfähigen, insbesondere bei Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt ist jeweils mit einmonatiger Frist zum Ende des laufenden Kalenderjahres möglich.

  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, falls das Mitglied schuldhaft und in grober Weise entweder die Satzung verletzt oder dem Ansehen des Vereins nachhaltig geschadet hat. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  • Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder können unter besonderen Voraussetzungen auf Antrag durch den Vorstand von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.

  • Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

  • Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung der festgesetzten Beiträge an den Verein.
  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu neun weiteren Migliedern.

  • Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beginnt mit dem Kalendertag, der auf ihre Wahl folgt; sie endet mit dem Ablauf des Kalendertages, an dem die Mitgliederversammlung eine Neuwahl oder Wiederwahl vornimmt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen vorläufigen Nachfolger bestimmen; dieser muss sich in der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtszeit zur Wahl stellen.

  • Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Mitglieder des Vorstandes wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.

  • Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  • Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen in offener Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

  • Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt ferner die Ausführung der Vereinsbeschlüsse, sowie die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung. Außerdem gehört zu seinen Aufgaben die Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und die Erstellung des Jahresberichtes.

  • Die Tätigkeit aller Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  • Der Vorstand kann zur sachgerechten Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere der Durchsetzung der Vereinsziele ein beratendes Kuratorium bestellen.

  • Das Kuratorium ist nicht Organ des Verein, sondern hat beratende Funktion.

  • Die Kuratoriumsmitglieder werden durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands gewählt und bestellt.

  • Die Kuratoriumsmitglieder sind
    – wie der Vorstand – ehrenamtlich tätig.
  • Einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

  • Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen in offener Abstimmung. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  • Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und von einem beauftragten Schriftführer zu unterzeichnen.
  • Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.

  • Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.

  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bielefeld. Die Stadt Bielefeld hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, insbesondere zur Förderung der schon besehenden Städtepartnerschaften.“